, Z. 255 ff.). Die Chatnachrichten markieren gewisse sachverhaltliche Eckpfeiler, an denen zahlreiche Schutzbehauptungen des Beschuldigten unmittelbar entlarvt werden können. 9.3.2 Zu den Aussagen betreffend den Erhalt des «Arbeitsmobiltelefons» und die Drogengeschäfte vor dem 11. Februar 2019 Die Aussagen des Beschuldigten zu den beiden am 27. Februar 2019 sichergestellten Mobiltelefonen gab die Vorinstanz ebenfalls kurz und präzis wieder und führte aus, der Beschuldigte habe vehement bestritten, die Mobiltelefone länger als drei Tage vor seiner Anhaltung erhalten zu haben (pag.