417, Z. 518 ff.). In den Befragungen ist keine Stelle ersichtlich, an welcher der Beschuldigte spontan einen relevanten Sachverhalt eingestanden oder aufgeklärt hätte. Seine Aussagen betreffend Kenntnis über die Menge der Drogenrationen erweisen sich ferner als unglaubhafte Schutzbehauptungen, insbesondere, wenn man sie vor dem Hintergrund der Chatverläufe liest (Relation zu den erhaltenen und ausgehandelten Geldbeträgen pro Ball resp. pro halbem Ball; vgl. bspw. pag. 386 ff., Z. 255 ff.).