937 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als karg und widersprüchlich, insbesondere, was seine Angaben zum Erhalt des «Arbeitsmobiltelefons» betreffen (pag. 384, Z. 140 ff.; pag. 414 ff., Z. 387 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2019 glichen die Aussagen des Beschuldigten einem Eiertanz