1101 ff.). Im Wesentlichen gab er zu Protokoll, sich nicht mehr an den angeklagten Zeitraum erinnern zu können und blieb deshalb bei seinen bereits gemachten Aussagen (pag. 1103, Z. 34 ff.). 9.3 Aussageverhalten des Beschuldigten 9.3.1 Allgemeine Aussagewürdigung Was das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 937 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).