Auf die weiteren Aussagen ist sie zudem beim jeweils entsprechenden Vorwurf eingegangen (pag. 939, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird an dieser Stelle auf eine erneute Zusammenfassung sämtlicher Aussagen verzichtet. Soweit notwendig, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte nochmals zur Person sowie zur Sache befragt, vermochte jedoch – insbesondere zur Sache – nichts Neues vorzubringen (pag. 1101 ff.).