Der neu eingereichte Amtsbericht vom 15. Januar 2021 enthält keine über die erwähnten Dokumente hinausgehenden Erkenntnisse, so dass auch keine neue Befragung des Polizisten E.________ als unabdingliches Konfrontationsrecht erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass sämtliche in den amtlichen Akten enthaltenen Polizeirapporte und Deliktsblätter verwertbar und der nachfolgenden Beweiswürdigung zugänglich sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung