Polizeirapporte sind gemäss Bundesgericht zulässige Beweismittel, wobei dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muss, den Beamten dazu Fragen stellen zu können. Der Beschuldigte erhielt entsprechend Gelegenheit, den rapportierenden Polizisten zu den Berichten zu befragen. Er hat von dieser Möglichkeit mit einer Ergänzungsfrage Gebrauch gemacht (pag. 679 ff.; pag. 682; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Der neu eingereichte Amtsbericht vom 15. Januar 2021 enthält keine über die erwähnten Dokumente hinausgehenden Erkenntnisse, so dass auch keine neue Befragung des Polizisten E.___