Die in den Akten enthaltenen Berichtsrapporte, der Sammelbericht sowie die Deliktsblätter sind verwertbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erforderlich, dass sämtliche zusammenfassende Berichte der Polizei über polizeiliche Feststellungen während einer Überwachung vor Ort mit detaillierten, minutengenau dokumentierten Rapporten des gerade eingesetzten Mitarbeiters belegt werden müssen. Polizeirapporte sind gemäss Bundesgericht zulässige Beweismittel, wobei dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muss, den Beamten dazu Fragen stellen zu können.