Um 20:52 Uhr habe er die Liegenschaft in der O.________(Strasse) wieder betreten. In diesem Zusammenhang habe zudem an diesem Abend S.________ angehalten und kontrolliert werden können (pag. 336). Auch diese Schilderungen weisen eindeutig darauf hin, dass die Polizei vor Ort anwesend war und eigenhändig Beobachtungen machen konnte. Wäre an diesem Tag lediglich eine Überwachungskamera im Einsatz gewesen, hätte sich kaum feststellen lassen, wohin sich der Beschuldigte um 20:41 Uhr begeben hatte. Mit anderen Worten musste an diesem