Beispielhaft sei dafür auf Deliktsblatt Nr. 30 verwiesen, welchem unter anderem Schilderungen zu entnehmen sind wie «Durch die Polizei konnte […] festgestellt werden...» oder «In unmittelbarer Nähe […] konnte weiter beobachtet werden…» (pag. 333). Deliktsblatt Nr. 31 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2018 um ca. 20:41 Uhr die Liegenschaft an der O.________(Strasse) verlassen und sich an die Adresse Q.________ in C.________ begeben habe. In unmittelbarer Nähe habe dann beobachtet werden können, wie er Kontakt zu drei Abnehmern gehabt habe. Um 20:52 Uhr habe er die Liegenschaft in der O.________(Strasse) wieder betreten.