Die restlichen Deliktsblätter, mithin Deliktsblatt Nr. 30, 31, 32 und 34, sind ebenso verwertbar. Diese Deliktsblätter stützen sich nicht nur auf die angeblichen, in den Akten fehlenden Überwachungsvideos, sondern basieren desgleichen auf den Feststellungen der vor Ort anwesenden Polizisten. Beispielhaft sei dafür auf Deliktsblatt Nr. 30 verwiesen, welchem unter anderem Schilderungen zu entnehmen sind wie «Durch die Polizei konnte […] festgestellt werden...» oder «In unmittelbarer Nähe […] konnte weiter beobachtet werden…» (pag.