Die erste, polizeilich angeordnete Videoüberwachung lief gemäss Ausführungen im Berichtsrapport vom 21. Dezember 2018 und im Deliktsblatt Nr. 35 erst seit dem 11. Dezember 2018. Somit können die Vorfälle des 5. und 10. Dezembers 2018 noch gar nicht videoüberwacht gewesen sein, wie dies in den Deliktsblättern Nr. 28 und Nr. 29 ebenfalls pauschal festgehalten wird. Es muss sich dabei um einen Verschrieb handeln. Für diese Tatvorwürfe fehlen somit keine existierenden Videos in den Akten und dem Beschuldigten wurde nichts vorenthalten. Die Deliktsblätter Nr. 28 und Nr. 29 sind verwert-