II der Berufungserklärung vom 7. September 2020). Was die Deliktsblätter Nr. 28-34 anbelangt, muss – um festzustellen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt – differenziert werden. Ab Deliktsblatt Nr. 28 und somit ab dem 5. Dezember 2018 steht in der Einleitung jeweils pauschal dasselbe: «Die hier thematisierten Tathandlungen basieren hauptsächlich auf den polizeilichen Feststellungen und Ermittlungen sowie der Videoüberwachung, welche im Verfahren gegen A.________ verfügt wurde.» (pag. 327; pag. 330; pag. 333; pag. 336; pag. 339; pag. 342 und 345). Die erste, polizeilich angeordnete Videoüberwachung lief gemäss Ausführungen im Berichtsrapport vom 21.