20 freigesprochen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 901 f.). Nur diese Vorwürfe stützen sich auf das Deliktsblatt Nr. 35. Eine Überprüfung der Verwertbarkeit dieses Deliktsblattes kann vorliegend unterbleiben, zumal der Freispruch vom Beschuldigten nicht angefochten wurde, somit in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch die Kammer nicht mehr zugänglich ist (pag. 999, Ziff. II der Berufungserklärung vom 7. September 2020).