Im Folgenden ist somit für sämtliche Deliktsblätter zu prüfen, ob diese verwertet werden können oder nicht. Von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1.1, 1.3, 1.4, 1.8, 1.10-1.15 sowie 1.18 wurde der Beschuldigte