Die Videoüberwachung blieb ab dem 22. Dezember 2018 sistiert und wurde erst fünf Tage später, also am 27. Dezember 2018, nach Gutheissung des Verlängerungsantrags durch die Staatsanwaltschaft, wieder aufgenommen (pag. 738 f.). Für sämtliche Videoüberwachungen gab es somit eine hinlängliche Rechtsgrundlage. Die Videoaufnahmen, auf welche sich die Polizei beim Verfassen ihrer Deliktsblätter teilweise abstützte, fehlen jedoch in den Akten. Damit könnte das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sein. Im Folgenden ist somit für sämtliche Deliktsblätter zu prüfen, ob diese verwertet werden können oder nicht.