Der zuständige Mitarbeiter der Polizei reichte mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hingegen nur ein einziges Video ein, nämlich jenes vom 8. Januar 2019, welches aber richtigerweise die Vorfälle vom 7. Januar 2019 dokumentieren soll (pag. 1069; Anm. der Kammer: Bei der Kamera ist offensichtlich eine falsche Datumsanzeige eingestellt) und damit die beobachteten Vorfälle gemäss Deliktsblatt Nr. 33 betreffen dürfte. Die Tatvorwürfe gemäss Deliktsblatt Nr. 35 (pag. 347 ff.) stützen sich scheinbar einzig auf Videoaufzeichnungen, zumal einleitend Folgendes zu lesen ist (pag. 348): Die hier thematisierten Tathandlungen basieren hauptsächlich auf der Videoüberwachung, welche im Verfahren gegen A.__