19 lich der Tatvorwürfe gemäss den vorinstanzlichen Schuldsprüchen unter Ziff. II.1.3 bis II.1.7 fehlen hingegen relevante Beweismittel – nämlich die für diese Tage und Vorwürfe erwähnten und aufgelisteten Videoaufzeichnungen – in den Akten. Oberinstanzlich wurde die Polizei beweisergänzend aufgefordert, die vorhandenen Videos einzureichen. Der zuständige Mitarbeiter der Polizei reichte mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hingegen nur ein einziges Video ein, nämlich jenes vom 8. Januar 2019, welches aber richtigerweise die Vorfälle vom 7. Januar 2019 dokumentieren soll (pag.