326 ff.) ausdrücklich erwähnt wird, die thematisierten Tathandlungen würden sich neben den polizeilichen Feststellungen und Ermittlungen (auch) auf Videoüberwachungen stützen, welche im Verfahren gegen den Beschuldigten verfügt worden seien (bspw. pag. 327). Solche Videoaufnahmen sind in den amtlichen Akten indessen nirgends zu finden und werden auch nirgends als vorgelegtes Beweismittel erwähnt. Insbesondere lagen solche Aufnahmen in digitaler oder analoger Form offenbar auch der Vorinstanz nicht vor, überwies diese der Kammer zusammen mit dem Urteil und den amtlichen Akten Band 1-3 doch lediglich die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Liste und das beschlagnahmte Geld (pag. 992).