Vorliegend wurden die Erkenntnisse der Polizei aus der Überwachung der Aktion «________» in einem Berichtsrapport vom 28. Februar 2019 (pag. 351 ff.), in einem Berichtsrapport vom 21. Dezember 2018 (pag. 738 f.) und einem Sammelrapport vom 12. November 2019 (pag. 158 ff.) samt den dazugehörigen Deliktsblättern 1-35 festgehalten. Dabei fällt auf, dass in den Deliktsblättern Nr. 28-35 (pag. 326 ff.) ausdrücklich erwähnt wird, die thematisierten Tathandlungen würden sich neben den polizeilichen Feststellungen und Ermittlungen (auch) auf Videoüberwachungen stützen, welche im Verfahren gegen den Beschuldigten verfügt worden seien (bspw. pag.