Die Strafbehörden setzen nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind, worunter auch die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO gehören. Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört überdies der Polizeirapport, welcher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges Beweismittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Vorliegend wurden die Erkenntnisse der Polizei aus der Überwachung der Aktion «__