18 beiden Rapporten dokumentiert. Es schade nicht, dass dort nicht auf die Minute genau detailliert rapportiert werde. Im Übrigen hätte anlässlich der Zeugenbefragung die Frage geklärt werden können, ob der Zeuge selber die Beobachtungen gemacht habe oder nicht (pag. 930 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht keine Vorschrift zur Zusammenfassung von Beweisergebnissen in Amtsberichten. Der Amtsbericht ist auch kein offizieller Begriff der Strafprozessordnung oder eines der dazugehörigen Nebengesetze.