Dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei, könne nicht zu einer Unverwertbarkeit führen (pag. 1110). Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen erwogen, die Aufnahme der Erkenntnisse einer Observation in einen Amtsbericht sei keine explizite Beweisvorschrift. Es gebe keine Beweisvorschrift, wonach polizeiliche Beobachtungen einzig dann verwertbar wären, wenn sie in Form eines Amtsberichts in den Akten dokumentiert seien. Die Beobachtungen der Kantonspolizei seien vorliegend in den Berichtsrapporten und Sammelrapporten dargelegt.