Es sei genügend dokumentiert, wie das Beweismittel entstanden sei und welche Erkenntnisse daraus für das Strafverfahren als relevant bezeichnet worden seien (pag. 1110). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Weiteren auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 246 vom 27. Januar 2020 und das darin erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014. E.________ sei parteiöffentlich befragt worden und habe die Rapporte und Beobachtungen als richtig bestätigt. Die Verteidigung habe damit die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen. Dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei, könne nicht zu einer Unverwertbarkeit führen (pag.