Es entspreche der gängigen Praxis, dass aus den Observationen sogenannte Amtsberichte verfasst würden. Mit Verweis auf den Beitrag von LAURA FREI, Grundlagen und Grenzen der Observation, 2018, S. 36 f. N 67 bringt sie weiter vor, es werde nicht erwartet, dass die Polizei ihre taktische Vorgehensweise darlege. Die Beobachtungen der Polizei seien relevant dargelegt im Polizeirapport; dieser gelte als zulässiges Beweismittel. Es könne keine Rolle spielen, ob man diese Dokumente «Rapporte» nenne oder «Amtsberichte». Es sei genügend dokumentiert, wie das Beweismittel entstanden sei und welche Erkenntnisse daraus für das Strafverfahren als relevant bezeichnet worden seien (pag.