1105 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führte aus, bei Observationshandlungen müssten der Grund, die Art und die Dauer grundsätzlich dokumentiert werden. Es gehe darum, ob der Beschuldigte sich aufgrund der Dokumentationen bzw. Aufzeichnungen aus der Observation wirksam und sachbezogen habe verteidigen können. Diese Frage sei im vorliegenden Fall klar mit «Ja» zu beantworten. Es entspreche der gängigen Praxis, dass aus den Observationen sogenannte Amtsberichte verfasst würden.