Es gebe weder belastende Aussagen von Abnehmern noch polizeiliche Berichte, woraus ersichtlich werde, dass der Beschuldigte sich mit Personen getroffen habe und wer diese Personen seien. Der Anspruch des Beschuldigten auf wirksame und sachbezogene Verteidigung sei fundamental und führe dazu, dass die Erhebung der Beweismittel, die für die beschuldigte Person nicht nachvollziehbar und nicht dokumentiert sei, nicht verwertet werden dürfe; die Beobachtungen hinsichtlich der Vorfälle der Kategorie 2 seien deshalb nicht verwertbar (pag. 1105 f.).