I.1 der Anklageschrift sowie das zugehörige Deliktsblatt Nr. 28 als Beispiel monierte die Verteidigung, hinsichtlich der Kategorie 2 (vgl. dazu pag. 946 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer hinreichenden bzw. guten Beweisführung ausgegangen. Kein einziges Deliktsblatt enthalte Beilagen mit Verweisen auf objektive Beweismittel. Es gebe weder belastende Aussagen von Abnehmern noch polizeiliche Berichte, woraus ersichtlich werde, dass der Beschuldigte sich mit Personen getroffen habe und wer diese Personen seien.