17 Deliktsblättern enthaltenen Vorwürfe selbst beobachtet habe, sei die Erhebung der angeblichen Observationsergebnisse nicht nachvollziehbar (pag. 1000). An der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die eben erwähnten Vorbringen weitgehend. Mit Verweis auf Ziff. I.1 der Anklageschrift sowie das zugehörige Deliktsblatt Nr. 28 als Beispiel monierte die Verteidigung, hinsichtlich der Kategorie 2 (vgl. dazu pag.