Sodann sollen gemäss den Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. September 2020 die sich bei den Akten befindlichen Polizeirapporte und Deliktsblätter nicht verwertbar sein, da sich diese insbesondere auf die erwähnten (unverwertbaren) Chatverläufe sowie auf angebliche, nicht weiter dokumentierte polizeiliche Observationen und Feststellungen abstützen würden. Es würden sich in den Akten weder Observationsvideos – obwohl solche erwähnt seien – noch Observationsberichte befinden, aus welchen eindeutig ersichtlich wäre, wann der Beschuldigte durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht worden sei.