Gleiches muss auch im Falle regelmässig für die Strafverfolgungsbehörde tätiger Übersetzer gelten. Nach Ansicht der Kammer ist mit bekannter Identität des Übersetzers und Kenntnis über seine bisherige weitläufige Übersetzertätigkeit für die bernischen Strafverfolgungsbehörden somit hinreichend erstellt, dass F.________ sich bei der Übersetzung der Chatverläufe seinen Pflichten gemäss Art. 307 StPO hinlänglich bewusst war. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wurde zudem vom Befrager jeweils die ganze Beilage mit dem gesamten Chatverlauf auf Albanisch und Deutsch vorgelegt.