StPO) würden keine Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO betreffend die Zeugenbelehrung entsprechende 16 Vorschrift enthalten, wonach die Einvernahme ungültig sei, wenn die Belehrung unterbleibe (E. 3.3). Gleiches muss auch im Falle regelmässig für die Strafverfolgungsbehörde tätiger Übersetzer gelten.