Der Analogieschluss ist aber insofern naheliegend, als dass Art. 68 Abs. 5 StPO für Übersetzerinnen und Übersetzer ausdrücklich auf die Bestimmungen über Sachverständige verweist. Das Bundesgericht kam im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens bei einem dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen nicht Gültigkeits- sondern lediglich Ordnungsvorschrift sei. Die Gutachten etwa vom IRM seien auch bei Fehlen eines Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar. Die Bestimmungen betreffend die Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) würden keine Art.