Ebenfalls einschlägig ist in diesem Zusammenhang die vonseiten der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 141 IV 423. In diesem Entscheid geht es zwar um die Belehrung eines gerichtlich bestellten Gutachters und nicht eines Übersetzers. Der Analogieschluss ist aber insofern naheliegend, als dass Art. 68 Abs. 5 StPO für Übersetzerinnen und Übersetzer ausdrücklich auf die Bestimmungen über Sachverständige verweist.