bei sämtlichen polizeilichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten, bei welchen Letzterer mit den Chats in Originalsprache und Übersetzung konfrontiert wurde, kurz nach der letzten Übersetzung zugegen war (pag. 828 ff.). Er wurde jeweils einleitend noch einmal auf seine Übersetzerpflichten aufmerksam gemacht, hat die konkreten Fragen zu den einzelnen Chatpassagen übersetzt und die Antworten des Beschuldigten dazu rückübersetzt (pag. 381 f.; pag. 406 f.; pag. 540 f.). Ebenfalls einschlägig ist in diesem Zusammenhang die vonseiten der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 141 IV 423.