307 StGB kennen würden, solange deren Identität nicht geklärt sei. Insbesondere sei dies für den Angeklagten und das Gericht nicht überprüfbar, solange nicht in geeigneter Form aktenkundig gemacht sei, wer gestützt auf welche Instruktion die umstrittenen Protokolle erstellt bzw. übersetzt habe. Im konkreten Fall hielt es fest, was folgt (BGE 129 I 85 E. 4.3.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2013 vom 23. September 2013 E. 2.6.):