Übersetzte Abhörprotokolle (und ähnliche, übersetzte Beweismittel) dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3.). Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid zudem festgehalten, es könne nicht einfach als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass die polizeilichen Dolmetscher Art. 307 StGB kennen würden, solange deren Identität nicht geklärt sei.