Darauf sei [seitens der Verteidigung] verzichtet worden. Es sei zudem auch nie gerügt worden, die Übersetzung oder Teile davon seien fehlerhaft (pag. 932, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass den amtlichen Akten nicht entnommen werden kann, ob F.________, welcher mit der Übersetzung betraut war (vgl. Ausführungen unter Ziff. 6.2.1 hiervor), vor der eigentlichen Übersetzung der Chatverläufe explizit über seine Übersetzerpflichten – namentlich die Straffolgen nach Art. 307 StGB – belehrt worden ist. Dem zuständigen Fahnder, E.________, wurde mit Schreiben vom 3. November 2020 Gelegenheit gegeben, dies zu bestätigen resp.