14 Auch wenn nicht explizit dokumentiert, dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Übersetzerpflichten bekannt gewesen seien und er gewusst habe, dass es sich beim genannten Auftrag um eine amtliche Übersetzung gehandelt habe. Das Nichtdokumentieren seiner Belehrung stelle so eine reine Ordnungsvorschrift dar. Im Übrigen hätte dieser Punkt bei der Befragung von E.________ als Zeugen oder aber mit einer Befragung des Übersetzers abschliessend geklärt werden können. Darauf sei [seitens der Verteidigung] verzichtet worden.