Berufungserklärung vom 7. September 2020] sowie pag. 1106 f. [Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung]). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 141 IV 423, E. 3.3 auf den Standpunkt, die Chatnachrichten seien verwertbar, zumal die Belehrung des Übersetzers eine reine Ordnungsvorschrift sei (pag. 1110). Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, F.________ sei ein Übersetzer aus der offiziellen gemeinsamen Übersetzerliste von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz.