___ verfassten Übersetzung vorgelegt wurden (pag. 828 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren bestätigte E.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 zudem schriftlich, dass die Übersetzung sämtlicher Chatverläufe durch F.________ in seinem Auftrag erfolgt sei (pag. 1052 ff.). Somit war die Frage nach der Identität des Übersetzers und dem Zustandekommen der übersetzten Passagen in den Akten spätestens mit Anklageerhebung und dem gleichzeitig eingereichten Kostenverzeichnis am 10. Februar 2020 vollständig geklärt (pag. 806, pag. 820 ff.).