13 übersetzte (pag. 806). Mit der Honorarabrechnung vom 3. Mai 2019 für F.________ liegt zudem für dessen 43-stündigen Einsatz im Strafverfahren gegen den Beschuldigten während der vier genannten Daten für die Übersetzung der Chatverläufe – gestützt auf die Rechnung der Polizei vom 25. April 2019 – eine weitere Bestätigung vor (pag. 820 ff.). Der Polizist E.________ hatte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 2. Mai 2019 auf deren Nachfrage die Natur der Übersetzung ausdrücklich bestätigt (pag. 822).