370, Z. 670 ff.). Seinen Haftantrag vom 28. Februar 2019 begründete der zuständige Staatsanwalt unter anderem damit, dass die sichergestellten Mobiltelefone nach weiteren Abnehmern zu untersuchen seien (pag. 21). Eines der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone, nämlich jenes mit der Bezeichnung «D1», gehörte offenbar N.________ (pag. 701 und pag. 370, Z. 638 f.) und wurde diesem von der Kantonspolizei am 7. Oktober 2019 wieder retourniert (pag. 710). Betreffend die beiden anderen Telefone (aus den Effekten des Beschuldigten bei der Anhaltung und vom Bett bei der Hausdurchsuchung) wurde mit Befehl vom 4. März 2019 die Durchsuchung angeordnet (pag.