Somit sind sämtliche sich in den Akten befindlichen Transkriptionen sowie auch die Originalchats in albanischer Sprache Teil der parteiöffentlichen Akten (vgl. dazu auch vorangehende Ziff. 3). Die Kammer konnte sich so während des hängigen Berufungsverfahrens auch persönlich davon überzeugen, dass die von den Mobiltelefonen extrahierten Chatverläufe den Transkriptionen gemäss pag. 398 ff., 424, 426 ff., 438 ff. und 562 ff. sowie den daraus für die Deliktsblätter und die Befragung des Beschuldigten herauskopierten Passagen entsprechen. Die Akten sind somit bezüglich der Chatverläufe – wie üb-