Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.). Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Akten im Zusammenhang mit den überprüften Chatverläufen der beiden Mobiltelefone vollständig sind und ob sich daraus alle notwendigen Informationen zu den Beweiserhebungen ergeben. Die beiden beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke ________ sind bei den amtlichen Akten (vgl. pag. 712 und pag. 844). Sie liegen zusammen mit den schriftlichen Hauptakten auch der Kammer vor (pag.