Wie bereits vorangehend erwähnt, bedeutet dies in einem Strafverfahren, dass die Beweismittel – jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden – in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Aktenmässig muss zudem belegt sein, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.).