Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. Wie bereits vorangehend erwähnt, bedeutet dies in einem Strafverfahren, dass die Beweismittel – jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden – in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen.