9 Übersetzungen vermerkt sei. Es sei aber aus dem Kostenverzeichnis gemäss pag. 806 sowie pag. 821 ersichtlich, dass F.________ mit dieser Aufgabe betraut worden sei. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei vom 2. Mai 2019 gemäss pag. 822 gehe hervor, dass der Chatverkehr der beiden Mobiltelefone am 16. März, 27. März, 8. April und 24. April 2019 durch F.________ aus der albanischen Sprache ins Deutsche übersetzt worden sei (pag. 931 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).