1110). Die Vorinstanz hatte zu dieser Frage im Wesentlichen erwogen, es sei zutreffend, dass die Chatverläufe nur als Transkription und nicht als Ausdruck ab Handy oder mittels Printscreen in den Akten vorhanden seien. Die Chats seien aber insofern im Original vorhanden, als die Telefone, ab welchen sie transkribiert worden seien, beschlagnahmt und – unter Verweis auf pag. 712 – bei den Akten seien. Die Transkriptionen seien somit überprüfbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verteidigung die Einsichtnahme der betreffenden Mobiltelefone verlangt hätte.