Erst recht nicht von Bedeutung sei ferner das Merkblatt aus dem Jahre 2020. Die bei den Akten befindlichen Chatnachrichten seien daher nicht verwertbar, weil sie bearbeitet worden seien und nicht ersichtlich sei, wer diese übersetzt habe und ob eine korrekte Belehrung stattgefunden habe. (pag. 1106 f.). Staatsanwältin D.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Verwertbarkeit der Chats sei von der Vorinstanz zu Recht bestätigt worden. Die Chats seien zwar auf den Handys heute nicht mehr auffindbar, aber in physischer Form bzw. in Papierform vorhanden. Dass F._____